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Nachlassverfahren / Nachlassstundung

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Bestätigung Nachlassvertrag

Rechtsgebiet:
Nachlassverfahren / Nachlassstundung
Stichworte:
Nachlassstundung, Nachlassverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätzliches

  • Überprüfung des mehrheitlich angenommenen Nachlassvertrages im Interesse der ablehnenden Gläubigerminderheit
  • Liquidationsvergleich: Der Erlös im Nachlassliquidationsverfahren sollte den Gläubigern ein besseres Ergebnis erbringen als bei der Liquidation in einem Konkursverfahren.
  • Entscheid über die Verbindlicherklärung des Nachlassvertrages für alle Gläubiger oder Verwerfung.

Verfahren

  • Sachwalter unterbreitet Nachlassrichter vor Stundungsablauf den Bericht und überlässt ihm alle Akten
  • Bestätigungsbegehren des Schuldners
  • Prüfung von Bericht und Akten durch den Nachlassrichter (Untersuchungsmaxime, bei Anwendung kant. Prozessrechts) sowie öffentliche Bekanntmachung Verhandlungstermin
  • allf. Einwendungen der Gläubiger gegen den Nachlassvertrag

Entscheid

  • Sachentscheid lautet auf Bestätigung oder Verwerfung des Nachlassvertrages
  • Materielle Bestätigungsvoraussetzungen:
    • schuldnerisches Nachlassangebot muss in richtigem Verhältnis zu seinen Möglichkeiten stehen (genügendes Angebot/zumutbares Opfer des Schuldners)
    • beim Liquidationsvergleich:
      das voraussichtliche Verwertungsergebnis für die Kurrentgläubiger muss höher sein als die mutmassliche Dividende bei der Vermögensliquidation im Konkurs; die Massagläubiger und die privilegierten Gläubiger müssen vollständig befriedigt werden können
    • beim Prozentvergleich:
      ebenfalls vollständige Befriedigung von Massa- und privilegierten Gläubigern (Sicherstellung), es sei denn diese würden auf eine Hinterlegung der Dividende verzichten.
      Die subjektive Nachlasswürdigkeit ist nicht von Relevanz.
  • Vertragsergänzung durch den Nachlassrichter
    • Änderung, Aufhebung oder Ergänzung einzelner Bestimmungen des Nachlassvertrages
    • Antragsberechtigung:
      der Sachwalter und/oder ein Gläubiger; der Nachlassrichter kann eine Vertragsergänzung auch von Amtes wegen vornehmen.
  • Rechtsmittel
    • Ein Rechtsmittel einlegen kann
      • gegen den Verwerfungsentscheid:
        • der Schuldner sowie jeder Gläubiger, der dem Nachlassvertrag zugestimmt hat
      • gegen den Bestätigungsentscheid:
        • der Schuldner und jeder Gläubiger, der dem Nachlassvertrag nicht zugestimmt hat, sowie ein zustimmender Gläubiger, wenn der Nachlassrichter den Nachlassvertrag zu seinen Lasten nachträglich angepasst hat.
  • Publikation des rechtskräftigen Entscheids
    • in den Publikationsorganen, wo die Nachlassstundung veröffentlicht wurde
    • Mitteilung an das Betreibungs- und Grundbuchamt
    • beim Liquidationsvergleich:
      • Benachrichtigung zusätzlich des Handelsregisteramtes

Wirkungen des Entscheids

  • Abschluss des Stundungsverfahrens
  • Bestätigungsentscheid:
    • Nachlassvertrag erwächst in Rechtskraft / Allgemeinverbindlicherklärung für alle Nachlassgläubiger
    • Arreste und hängige Betreibungen, ausgenommen Pfandverwertungsbetreibungen, fallen dahin
    • ein hängiger Konkurs, in dessen Verlauf der Nachlassvertrag bestätigt wurde, ist auf Antrag der Konkursverwaltung vom Konkursrichter zu widerrufen
    • der Schuldner kann für nicht dem Nachlassvertrag unterworfene Verbindlichkeiten wieder betrieben werden.
  • Verwerfungsentscheid:
    • Gläubiger können frühere Betreibungen fortsetzen oder neue anheben
    • Jeder Gläubiger kann innert 20 Tagen die Konkurseröffnung über den Schuldner verlangen (Verwerfung = befristeter materieller Konkursgrund)

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