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Erfüllung Nachlassvertrag

Vollzug Stundungs- oder Dividendenvergleich

Abwicklungsmodi:

  • Zuständigkeit: Schuldner, meistens wird aber der Sachwalter oder ein Dritter mit dem Vollzug betraut.
  • Es ist einzig pünktliche Bezahlung der Dividenden verlangt
  • Mangels verselbständigter Liquidationsmasse ist eine paulianische Anfechtung nicht möglich.
  • Behandlung bestrittener Nachlassforderungen:
    • Hinterlegung der auf die bestrittene Forderung entfallenden Dividende bei der zuständigen Depositenanstalt
    • Nachlassrichter setzt dem Gläubiger der bestrittenen Forderung im Bestätigungsentscheid eine 20-tägige Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderung am Ort des Nachlassverfahrens an, verbunden mit der Androhung, dass er im Unterlassungsfall die Sicherstellung der Dividende verlustiggehe.

Nachlassliquidation (Liquidationsvergleich)

Liquidationsorgane

  • einer oder mehrere Liquidatoren (i.d.R. der/die Sachwalter)
    • Aufgaben:
      • Erhaltung, Verwaltung und Verwertung der Nachlassmasse
      • Vertretung der Nachlassmasse vor Gericht
      • jährlicher Rechenschaftsbericht an den Nachlassrichter und Auflage zur Einsichtnahme durch die Gläubiger
        Haftung: primär Staat (Kanton), subsidiär Sachwalter persönlich
  • Gläubigerausschuss
    • Aufgaben:
      • Überwachung des Liquidators
      • Begutachtung der vom Liquidator vorgelegten Fragen
      • Einspruch gegen den Interessen der Gläubiger zuwiderlaufende Massnahmen
      • Ermächtigung zur Betriebsweiterführung
      • Ermächtigung zur Prozessführung oder zum Abschluss von Vergleichen oder Schiedsverträgen
      • Genehmigung des Kollokationsplans
      • Anordnung von Abschlagszahlungen
      • Haftung: persönlich nach OR 41.
  • Grundsätzliches
    • Abwicklung wie ein Konkurs
    • Verwertung und Verteilung werden primär durch den Nachlassvertrag, subsidiär durch das Konkursrecht bestimmt
    • Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger ist zu beachten.
  • Bereinigung der Aktiven
    • Admassierung von Gegenständen des Schuldners, die noch bei Dritten liegen
    • Aussonderung von Dritteigentum.
  • Kollokation der Nachlassforderungen
    • Es sind die konkursrechtlichen Regeln mit folgenden Abweichungen anwendbar:
      • kein nochmaliger Schuldenruf
      • Pfandforderungen siehe unter „Verwertung“
      • Fälligkeit: mit rechtskräftiger Bestätigung des Nachlassvertrages
      • Zinsenlauf: siehe unter „Wirkungen der Stundung, Gläubiger bestehender (Nachlass-)Forderungen“
      • Umrechnung der Forderungen fremder Währung in Landeswäh-rung: Valuta Eintritt der Rechtskraft des Bestätigungsentscheids zum Nachlassvertrag
      • Verrechnung: siehe unter „Wirkung der Stundung, Gläubiger bestehender (Nachlass-) Forderungen“
    • Massaverbindlichkeiten sind vorweg zu bezahlen und nicht in den Kollokationsplan aufzunehmen
  • paulianische Anfechtungen
    • Prüfung des Vorliegens anfechtbarer Handlungen des Schuldners durch den Liquidator
    • Beginn Verwirkungsfrist von SchKG 292 mit Eintritt der Rechtskraft des Bestätigungsentscheids.
  • Verwertung
    • Grundsatz: wie im Konkurs
    • Elementare Abweichung gegenüber Konkurs: Liquidator kann im Einverständnis mit dem Gläubigerausschuss Art und Zeitpunkt der Verwertung frei bestimmen
    • Verwertung von Pfändern, obwohl sie nicht unter den Nachlassvertrag fallen, ev. trotzdem im Liquidationsverfahren
      • Grundpfänder: Solange der Grundpfandgläubiger keine Betreibung auf Pfandverwertung eingeleitet hat / Erstreckung des Pfandrechtes auf Miet- und Pachtzinse ab Bestätigung des Nachlassvertrages / Freihandverkauf nur mit Bewilligung des Grundpfandgläubigers zulässig. Bereits laufende separate betreibungsrechtliche Grundpfandverwertung: Grundpfandgläubiger nimmt in der Nachlassliquidation nur mit dem Pfandausfall in der 3. Klasse teil.
      • Faustpfänder: Freiwillige Ablieferung zur Verwertung innerhalb des Nachlassliquidationsverfahrens möglich oder kann sogar erzwungen werden (SchKG 324 II).
  • Verteilung
    • Verteilungsliste, Verteilung und Schlussrechnung richten sich nach den Regeln des Konkursrechts.
    • Schlussbericht der Liquidatoren ist vom Gläubigerausschuss zu genehmigen und den Gläubigern zur Einsichtnahme aufzulegen.
    • Im Gegensatz zum Konkurs gibt es weder Verlustscheine (natürliche Personen) noch Verlustausweise (juristische Personen)
    • Wegen Unereichbarkeit des Gläubigers nicht auszahlbare Dividenden sind bei der Depositenstelle zu hinterlegen und nach 10 Jahren vom Konkursamt auf die erreichbaren Gläubiger zu verteilen.

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