Erfüllung Nachlassvertrag
Vollzug Stundungs- oder Dividendenvergleich
Abwicklungsmodi:
- Zuständigkeit: Schuldner, meistens wird aber der Sachwalter oder ein Dritter mit dem Vollzug betraut.
- Es ist einzig pünktliche Bezahlung der Dividenden verlangt
- Mangels verselbständigter Liquidationsmasse ist eine paulianische Anfechtung nicht möglich.
- Behandlung bestrittener Nachlassforderungen:
- Hinterlegung der auf die bestrittene Forderung entfallenden Dividende bei der zuständigen Depositenanstalt
- Nachlassrichter setzt dem Gläubiger der bestrittenen Forderung im Bestätigungsentscheid eine 20-tägige Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderung am Ort des Nachlassverfahrens an, verbunden mit der Androhung, dass er im Unterlassungsfall die Sicherstellung der Dividende verlustiggehe.
Nachlassliquidation (Liquidationsvergleich)
Liquidationsorgane
- einer oder mehrere Liquidatoren (i.d.R. der/die Sachwalter)
- Aufgaben:
- Erhaltung, Verwaltung und Verwertung der Nachlassmasse
- Vertretung der Nachlassmasse vor Gericht
- jährlicher Rechenschaftsbericht an den Nachlassrichter und Auflage zur Einsichtnahme durch die Gläubiger
Haftung: primär Staat (Kanton), subsidiär Sachwalter persönlich
- Aufgaben:
- Gläubigerausschuss
- Aufgaben:
- Überwachung des Liquidators
- Begutachtung der vom Liquidator vorgelegten Fragen
- Einspruch gegen den Interessen der Gläubiger zuwiderlaufende Massnahmen
- Ermächtigung zur Betriebsweiterführung
- Ermächtigung zur Prozessführung oder zum Abschluss von Vergleichen oder Schiedsverträgen
- Genehmigung des Kollokationsplans
- Anordnung von Abschlagszahlungen
- Haftung: persönlich nach OR 41.
- Aufgaben:
- Grundsätzliches
- Abwicklung wie ein Konkurs
- Verwertung und Verteilung werden primär durch den Nachlassvertrag, subsidiär durch das Konkursrecht bestimmt
- Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger ist zu beachten.
- Bereinigung der Aktiven
- Admassierung von Gegenständen des Schuldners, die noch bei Dritten liegen
- Aussonderung von Dritteigentum.
- Kollokation der Nachlassforderungen
- Es sind die konkursrechtlichen Regeln mit folgenden Abweichungen anwendbar:
- kein nochmaliger Schuldenruf
- Pfandforderungen siehe unter „Verwertung“
- Fälligkeit: mit rechtskräftiger Bestätigung des Nachlassvertrages
- Zinsenlauf: siehe unter „Wirkungen der Stundung, Gläubiger bestehender (Nachlass-)Forderungen“
- Umrechnung der Forderungen fremder Währung in Landeswäh-rung: Valuta Eintritt der Rechtskraft des Bestätigungsentscheids zum Nachlassvertrag
- Verrechnung: siehe unter „Wirkung der Stundung, Gläubiger bestehender (Nachlass-) Forderungen“
- Massaverbindlichkeiten sind vorweg zu bezahlen und nicht in den Kollokationsplan aufzunehmen
- Es sind die konkursrechtlichen Regeln mit folgenden Abweichungen anwendbar:
- paulianische Anfechtungen
- Prüfung des Vorliegens anfechtbarer Handlungen des Schuldners durch den Liquidator
- Beginn Verwirkungsfrist von SchKG 292 mit Eintritt der Rechtskraft des Bestätigungsentscheids.
- Verwertung
- Grundsatz: wie im Konkurs
- Elementare Abweichung gegenüber Konkurs: Liquidator kann im Einverständnis mit dem Gläubigerausschuss Art und Zeitpunkt der Verwertung frei bestimmen
- Verwertung von Pfändern, obwohl sie nicht unter den Nachlassvertrag fallen, ev. trotzdem im Liquidationsverfahren
- Grundpfänder: Solange der Grundpfandgläubiger keine Betreibung auf Pfandverwertung eingeleitet hat / Erstreckung des Pfandrechtes auf Miet- und Pachtzinse ab Bestätigung des Nachlassvertrages / Freihandverkauf nur mit Bewilligung des Grundpfandgläubigers zulässig. Bereits laufende separate betreibungsrechtliche Grundpfandverwertung: Grundpfandgläubiger nimmt in der Nachlassliquidation nur mit dem Pfandausfall in der 3. Klasse teil.
- Faustpfänder: Freiwillige Ablieferung zur Verwertung innerhalb des Nachlassliquidationsverfahrens möglich oder kann sogar erzwungen werden (SchKG 324 II).
- Verteilung
- Verteilungsliste, Verteilung und Schlussrechnung richten sich nach den Regeln des Konkursrechts.
- Schlussbericht der Liquidatoren ist vom Gläubigerausschuss zu genehmigen und den Gläubigern zur Einsichtnahme aufzulegen.
- Im Gegensatz zum Konkurs gibt es weder Verlustscheine (natürliche Personen) noch Verlustausweise (juristische Personen)
- Wegen Unereichbarkeit des Gläubigers nicht auszahlbare Dividenden sind bei der Depositenstelle zu hinterlegen und nach 10 Jahren vom Konkursamt auf die erreichbaren Gläubiger zu verteilen.







