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Sachwalter

Rechtsstellung

  • Vollstreckungsorgan (öffentl.-rechtl.Stellung)
  • Protokollpflicht
  • Ausstandspflicht
  • Selbstkontrahierungsverbot
  • Disziplinaraufsicht der Aufsichtsbehörde
  • Anfechtbarkeit seiner Verfügung mittels Beschwerde
  • Staatshaftung

Aufgaben

  • Leitung des Nachlassverfahrens während der Stundungsphase
  • Inventar: Aufzeichnung des schuldnerischen Vermögens im In- und Ausland, unter Vormerkung von Eigenansprachen (Dritteigentum) und Ausscheidung des Kompetenzgutes (persönliche, unpfändbare Gegenstände des natürlichen Schuldners) sowie Vornahme der Pfandschätzung (Pfandgläubiger sind beim Kapitalquorum nur im Umfange des mutmasslichen Pfandausfalls als stimmberechtigt zu berücksichtigen.
  • Schuldenruf: öffentliche Bekanntmachung mit Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen binnen 20 Tagen anzumelden (verspätet angemeldete Forderungen sind nicht stimmberechtigt, aber trotzdem dem späteren Nachlassvertrag unterworfen)
  • Einvernahme des Schuldners zu den Forderungseingaben: Der Schuldner hat zu erklären, ob er die angemeldete Forderung anerkenne oder bestreite.
  • Überwachung der Handlungen des Schuldners
  • Anzeigepflicht bei unzulässigem oder weisungswidrigen Verhaltens des Schuldners
  • periodische Berichterstattung
  • Vorbereitung und Leitung des Zustimmungsverfahrens, insbesondere Einberufung der Gläubigerversammlung
    • nach Vorliegen eines spruchreifen Nachlassvertrags-Entwurfes
    • einen Monat vor der Versammlung
    • Aktenauflage während 20 Tagen vor der Versammlung
  • Bericht an den Nachlassrichter (Bestätigungsempfehlung oder Antrag auf Verwertung des Nachlassvertrages)

Entschädigung:

  • Festsetzung durch den Nachlassrichter
  • Es können Sicherstellung oder periodische Vorschüsse verlangt werden
  • Honorar ist im späteren Liquidationsvergleich oder Konkurs eine Massaschuld

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