Informationen zu Nachlassverfahren, Nachlassstundung und Nachlassliquidation
Bestätigung Nachlassvertrag
Grundsätzliches
Überprüfung des mehrheitlich angenommenen Nachlassvertrages im Interesse der ablehnenden Gläubigerminderheit
Liquidationsvergleich: Der Erlös im Nachlassliquidationsverfahren sollte den Gläubigern ein besseres Ergebnis erbringen als bei der Liquidation in einem Konkursverfahren.
Entscheid über die Verbindlicherklärung des Nachlassvertrages für alle Gläubiger oder Verwerfung.
Verfahren
Sachwalter unterbreitet Nachlassrichter vor Stundungsablauf den Bericht und überlässt ihm alle Akten
Bestätigungsbegehren des Schuldners
Prüfung von Bericht und Akten durch den Nachlassrichter (Untersuchungsmaxime, bei Anwendung kant. Prozessrechts) sowie öffentliche Bekanntmachung Verhandlungstermin
allf. Einwendungen der Gläubiger gegen den Nachlassvertrag
Entscheid
Sachentscheid lautet auf Bestätigung oder Verwerfung des Nachlassvertrages
Materielle Bestätigungsvoraussetzungen:
schuldnerisches Nachlassangebot muss in richtigem Verhältnis zu seinen Möglichkeiten stehen (genügendes Angebot/zumutbares Opfer des Schuldners)
beim Liquidationsvergleich:
das voraussichtliche Verwertungsergebnis für die Kurrentgläubiger muss höher sein als die mutmassliche Dividende bei der Vermögensliquidation im Konkurs; die Massagläubiger und die privilegierten Gläubiger müssen vollständig befriedigt werden können
beim Prozentvergleich:
ebenfalls vollständige Befriedigung von Massa- und privilegierten Gläubigern (Sicherstellung), es sei denn diese würden auf eine Hinterlegung der Dividende verzichten.
Die subjektive Nachlasswürdigkeit ist nicht von Relevanz.
Vertragsergänzung durch den Nachlassrichter
Änderung, Aufhebung oder Ergänzung einzelner Bestimmungen des Nachlassvertrages
Antragsberechtigung:
der Sachwalter und/oder ein Gläubiger; der Nachlassrichter kann eine Vertragsergänzung auch von Amtes wegen vornehmen.
Rechtsmittel
Ein Rechtsmittel einlegen kann
gegen den Verwerfungsentscheid:
der Schuldner sowie jeder Gläubiger, der dem Nachlassvertrag zugestimmt hat
gegen den Bestätigungsentscheid:
der Schuldner und jeder Gläubiger, der dem Nachlassvertrag nicht zugestimmt hat, sowie ein zustimmender Gläubiger, wenn der Nachlassrichter den Nachlassvertrag zu seinen Lasten nachträglich angepasst hat.
Publikation des rechtskräftigen Entscheids
in den Publikationsorganen, wo die Nachlassstundung veröffentlicht wurde
Mitteilung an das Betreibungs- und Grundbuchamt
beim Liquidationsvergleich:
Benachrichtigung zusätzlich des Handelsregisteramtes
Wirkungen des Entscheids
Abschluss des Stundungsverfahrens
Bestätigungsentscheid:
Nachlassvertrag erwächst in Rechtskraft / Allgemeinverbindlicherklärung für alle Nachlassgläubiger
Arreste und hängige Betreibungen, ausgenommen Pfandverwertungsbetreibungen, fallen dahin
ein hängiger Konkurs, in dessen Verlauf der Nachlassvertrag bestätigt wurde, ist auf Antrag der Konkursverwaltung vom Konkursrichter zu widerrufen
der Schuldner kann für nicht dem Nachlassvertrag unterworfene Verbindlichkeiten wieder betrieben werden.
Verwerfungsentscheid:
Gläubiger können frühere Betreibungen fortsetzen oder neue anheben
Jeder Gläubiger kann innert 20 Tagen die Konkurseröffnung über den Schuldner verlangen (Verwerfung = befristeter materieller Konkursgrund)