Informationen zu Nachlassverfahren, Nachlassstundung und Nachlassliquidation
Erfüllung Nachlassvertrag
Vollzug Stundungs- oder Dividendenvergleich
Abwicklungsmodi:
Zuständigkeit: Schuldner, meistens wird aber der Sachwalter oder ein Dritter mit dem Vollzug betraut.
Es ist einzig pünktliche Bezahlung der Dividenden verlangt
Mangels verselbständigter Liquidationsmasse ist eine paulianische Anfechtung nicht möglich.
Behandlung bestrittener Nachlassforderungen:
Hinterlegung der auf die bestrittene Forderung entfallenden Dividende bei der zuständigen Depositenanstalt
Nachlassrichter setzt dem Gläubiger der bestrittenen Forderung im Bestätigungsentscheid eine 20-tägige Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderung am Ort des Nachlassverfahrens an, verbunden mit der Androhung, dass er im Unterlassungsfall die Sicherstellung der Dividende verlustiggehe.
Vollzug Liquidationsvergleich (Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung)
Liquidationsorgane
einer oder mehrere Liquidatoren (i.d.R. der/die Sachwalter)
Aufgaben:
Erhaltung, Verwaltung und Verwertung der Nachlassmasse
Vertretung der Nachlassmasse vor Gericht
jährlicher Rechenschaftsbericht an den Nachlassrichter und Auflage zur Einsichtnahme durch die Gläubiger
Haftung: primär Staat (Kanton), subsidiär Sachwalter persönlich
Gläubigerausschuss
Aufgaben:
Überwachung des Liquidators
Begutachtung der vom Liquidator vorgelegten Fragen
Einspruch gegen den Interessen der Gläubiger zuwiderlaufende Massnahmen
Ermächtigung zur Betriebsweiterführung
Ermächtigung zur Prozessführung oder zum Abschluss von Vergleichen oder Schiedsverträgen
Verwertung und Verteilung werden primär durch den Nachlassvertrag, subsidiär durch das Konkursrecht bestimmt
Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger ist zu beachten.
Bereinigung der Aktiven
Admassierung von Gegenständen des Schuldners, die noch bei Dritten liegen
Aussonderung von Dritteigentum.
Kollokation der Nachlassforderungen
Es sind die konkursrechtlichen Regeln mit folgenden Abweichungen anwendbar:
kein nochmaliger Schuldenruf
Pfandforderungen siehe unter „Verwertung“
Fälligkeit: mit rechtskräftiger Bestätigung des Nachlassvertrages
Zinsenlauf: siehe unter „Wirkungen der Stundung, Gläubiger bestehender (Nachlass-)Forderungen“
Umrechnung der Forderungen fremder Währung in Landeswährung: Valuta Eintritt der Rechtskraft des Bestätigungsentscheids zum Nachlassvertrag
Verrechnung: siehe unter „Wirkung der Stundung, Gläubiger bestehender (Nachlass-) Forderungen“
Massaverbindlichkeiten sind vorweg zu bezahlen und nicht in den Kollokationsplan aufzunehmen
Paulianische Anfechtungen
Prüfung des Vorliegens anfechtbarer Handlungen des Schuldners durch den Liquidator
Beginn Verwirkungsfrist von SchKG 292 mit Eintritt der Rechtskraft des Bestätigungsentscheids.
Verwertung
Grundsatz: wie im Konkurs
Elementare Abweichung gegenüber Konkurs: Liquidator kann im Einverständnis mit dem Gläubigerausschuss Art und Zeitpunkt der Verwertung frei bestimmen
Verwertung von Pfändern, obwohl sie nicht unter den Nachlassvertrag fallen, ev. trotzdem im Liquidationsverfahren
Grundpfänder: Solange der Grundpfandgläubiger keine Betreibung auf Pfandverwertung eingeleitet hat / Erstreckung des Pfandrechtes auf Miet- und Pachtzinse ab Bestätigung des Nachlassvertrages / Freihandverkauf nur mit Bewilligung des Grundpfandgläubigers zulässig. Bereits laufende separate betreibungsrechtliche Grundpfandverwertung: Grundpfandgläubiger nimmt in der Nachlassliquidation nur mit dem Pfandausfall in der 3. Klasse teil.
Faustpfänder: Freiwillige Ablieferung zur Verwertung innerhalb des Nachlassliquidationsverfahrens möglich oder kann sogar erzwungen werden (SchKG 324 II).
Verteilung
Verteilungsliste, Verteilung und Schlussrechnung richten sich nach den Regeln des Konkursrechts.
Schlussbericht der Liquidatoren ist vom Gläubigerausschuss zu genehmigen und den Gläubigern zur Einsichtnahme aufzulegen.
Im Gegensatz zum Konkurs gibt es weder Verlustscheine (natürliche Personen) noch Verlustausweise (juristische Personen)
Wegen Unerreichbarkeit des Gläubigers nicht auszahlbare Dividenden sind bei der Depositenstelle zu hinterlegen und nach 10 Jahren vom Konkursamt auf die erreichbaren Gläubiger zu verteilen.
Weiterführende Judikatur
Kollokationsprozess und Streitwert
BGE 140 III 65, BGE 5A_94/2014 vom 02.05.2014 (Unbeachtlichkeit der nachträglichen Änderung der Konkursdividende)
In Rechtskraft erwachsener, mangelhafter Nachlassvertrag
BGE 9C_300/2016 vom 13.10.2016 = BGE 142 III 705 ff. (Der bestätigte, unangefochten in Rechtskraft erwachsene Nachlassvertrag kann privilegierten Forderungen, die eingegeben waren, vom Sachwalter aber eigenmächtig nicht im ganzen Betrag aufgenommen wurden, entgegengehalten werden)