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Nachlassverfahren / Nachlassstundung

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Behandlung Nachlassstundungsgesuch

Rechtsgebiet:
Nachlassverfahren / Nachlassstundung
Stichworte:
Nachlassstundung, Nachlassverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Nachlassrichter geht bei der Behandlung des Nachlassstundungsgesuches wie folgt vor:

Verfahren

Untersuchungsmaxime

Verfahrensart

Vorsorgliche Massnahmen

  • Nachlassrichter-Entscheid zur Erhaltung des Schuldnervermögens (vgl. SchKG 293 Abs. 3)

Stundungsbewilligung (provisorische Nachlassstundung)

  • Provisorische Bewilligung der Nachlassstundung einstweilen für höchstens 2 Monate, für Abwendung des drohenden Betreibungsdrucks
    • Sofortiger Entscheid nach Eingang des Stundungsgesuchs oder nach Überweisung der Akten durch den Konkursrichter
    • Wirkungen
      • Die provisorische Stundung hat die gleichen Wirkungen wie die definitive Nachlassstundung (SchKG 293c Abs. 1)
    • Verlängerungsmöglichkeit bis max. 4 Monate, auf Antrag (SchKG 293a Abs. 2)
  • Ernennung des provisorischen Sachwalters (SchKG 293b)
    • mit Auftrag zur
    • Prüfung der wirtschaftlichen Lager des Schuldners
    • Prüfung der Sanierungsaussicht
    • Befugnisse wie ein definitiver Sachwalter (vgl. SchKG 298)
  • SHAB-Publikation (SchKG 293a i.V.m. SchKG 296)
  • Anmerkung im Grundbuch (SchKG 293a i.V.m. SchKG 296)
  • Keine Anfechtung
    • Die Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung und die Einsetzung eines provisorischen Sachwalters können nicht angefochten werden (SchKG 293d)

Verhandlung

  • Vorladung Gesuchsteller (Schuldner oder Gläubiger)
  • Anhörung auch anderer Gläubiger (SchKG 294 Abs. 1)

Entscheid Nachlassgericht

Der Nachlassrichter hat formal folgende Optionen:

  • Nichteintreten auf das Gesuch von Schuldner oder Gläubiger aus formellen Gründen bzw. Rückweisung an den Konkursrichter
  • Nachlassstundungs-Bewilligung
  • Abweisung des Stundungsgesuches

Der Nachlassrichter kann materiell entscheiden:

  • Stundungsbewilligung
    • bei Aussicht auf des Zustandekommen eines Nachlassvertrages (SchKG 294 Abs. 2 bzw. SchKG 295 Abs. 1)
      • Zustimmungs-Wahrscheinlichkeit
      • Bestätigungs-Wahrscheinlichkeit
      • Sicherstellungs-Wahrscheinlichkeit in Bezug auf bestimmte Gläubiger im Bestätigungszeitpunkt (vgl. BGE 5P.275/2003)
      • Vollzugs-Wahrscheinlichkeit, auch in Bezug auf die Kosten (vgl. SchKG 306)
    • bei Sanierungsinteresse
    • bei Gläubigerinteresse
    • bei Berücksichtigung öffentlicher Interessen
      • Arbeitsplatzerhaltung
      • Erhaltung unabhängiger Unternehmen
  • Konkurseröffnung, wenn keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung des Nachlassvertrages besteht (SchKG 294 Abs. 3 bzw. SchKG 296b)

Weiterziehung Entscheid

Provisorische Stundungsbewilligung und provisorischer Sachwalter

  • Keine Anfechtbarkeit (SchKG 293d)

Definitive Stundungsbewilligung und definitiver Sachwalter

  • Beschwerdeweiser Weiterzug ans obere Nachlassgericht (ZPO 319 ff. i.V.m. SchKG 294 und ZPO 309 Ziffer 7)
    • Schuldner bzw. gesuchstellender Gläubiger
      • in allen Fällen (SchKG 294 Abs. 3)
    • andere Gläubiger
      • nur, aber immerhin gegen Ernennung des Sachwalters
        • fehlende Unabhängigkeit
        • Kostspieligkeit
    • Novenausschluss
      • BGE 5A_405/2011
    • Beschwerde in Zivilsachen ans Schweizerische Bundesgericht
      • BGG 98 (BGE 135 III 430)

Weiterführende Informationen

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