Es ist der Nachlassrichter bzw. das Nachlassgericht am ordentlichen Betreibungsorte zuständig (vgl. SchKG 293; BGE 98 III 38 f.)
Jeder Kanton hat ein unteres und ein oberes Nachlassgericht vorzusehen.
Weiterführende Informationen
- Zuständigkeit der Gerichte | zivilprozess.ch