Antragsberechtigung
- Schuldner
- Gläubiger
- Konkursrichter (Überweisung)
Voraussetzungen
- Aussicht auf Zustandekommen eines Nachlassvertrages
- Berücksichtigung öffentl. Interessen
provisorische Nachlassstundung
einstweilen höchstens 4 Monate (ab 20.10.2020 8 Monate) zur Prüfung
- der wirtschaftlichen Lage und
- der Sanierungsaussicht
definitive Nachlassstundung nach
- Ergänzung der Akten durch den Schuldner
- Vorliegen der Beurteilungsgrundlagen des provisorischen Sachwalters