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Testament / Letztwillige Verfügung

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Übersicht

Rechtsgebiet:
Testament / Letztwillige Verfügung
Stichworte:
Letztwillige Verfügung, Testament
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gestaltung

Der Gesetzgeber hat nicht definiert:

  • Das Erscheinungsbild, die physische und optische Gestaltung

Formerfordernisse

ZGB 505 Abs. 1 bezeichnet die bei einem eigenhändigen Testament zu beachtenden Formerfordernisse:

Bei Formerfordernis-Mängeln gilt folgendes:

  • Fehlende Unterschrift
    • Fehlt die Unterschrift des Testaments, handelt es sich angesichts des krassen Mangels gar nicht um ein Testament, weshalb eine (unverjährbare) Feststellungsklage über die Nichtigkeit des Schriftstücks eingereicht werden kann (vgl. ZGB 519)
    • Fehlender Errichtungszeitpunkt oder fehlende Eigenhändigkeit
      • Ist der Errichtungszeitpunkt nicht genannt oder die Eigenhändigkeit nicht gegeben, bedarf es einer rechtzeitigen Ungültigkeitsklage, ansonsten das Testament fiktiv gültig wird (vgl. ZGB 519).

Unabdingbare Voraussetzungen für ein Testament sind:

  • Der animus testandi (vgl. ZGB 498)
  • Die formelle Höchstpersönlichkeit (vgl. ZGB 498)
  • Das Formerfordernis der Unterzeichnung (ZGB 505 Abs. 1)

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