Verpflichtungen, die der Schuldner bzw. der Sachwalter nach Stundungsbewilligung im Rahmen der Verfügungsbefugnis eingehen sind Massaverbindlichkeiten (SchKG 310 II). Sie sind vorab und voll zu bezahlen.
Nur durch diese Qualifikation der neuen Verbindlichkeiten ist eine Betriebsweiterführung möglich.
Literatur
ARROYO MANUEL, Zu Sinn und Tragweite von Art. 310 Abs. 2 SchKG im Nachlassverfahren — Verbindlichkeiten der Masse, BJM 2003, 233 ff.
BÖNI WALTER, Die Masseverbindlichkeiten im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung, B1SchK 26 (1962), 33 ff., 65 ff., 97 ff. und 129 ff.