Verpflichtungen, die der Schuldner bzw. der Sachwalter nach Stundungsbewilligung im Rahmen der Verfügungsbefugnis eingehen sind Massaverbindlichkeiten (SchKG 310 II). Sie sind vorab und voll zu bezahlen.
Nur durch diese Qualifikation der neuen Verbindlichkeiten ist eine Betriebsweiterführung möglich.