Informationen zu Nachlassverfahren, Nachlassstundung und Nachlassliquidation
Nachlassschuldner
Ziel
Gelegenheit für den Schuldner, ohne Zwangsvollstreckungsdruck seiner Gläubiger den Nachlassvertrag vorbereiten zu können
Beginn und Dauer der Stundung
Beginn: ab Bewilligungsentscheid (und nicht erst von der Stundungspublikation an)
Bekanntmachung mit Schuldenruf durch den Sachwalter, sofern dies nicht schon der Nachlassrichter publiziert hat
Dauer: zunächst für 4 – 6 Monate
Verlängerung: bis 12 Monate, in komplexen Fällen bis 24 Monate
Geschäftsführung und Verfügungsrecht
Grundsätzliches
Geschäftsführungbefugnis (und Verfügungsrecht) sind eingeschränkt, aber nicht aufgehoben
dies gilt auch beim Liquidationsvergleich (Verlust Verfügungsrecht erst mit rechtskräftiger Bestätigung des Nachlassvertrages.
Soweit das Sanierungsziel im Vordergrund steht, sind dem Schuldner nur bestimmte Rechtshandlungen verboten; im Übrigen kann der Schuldner unter Überwachung des Sachwalters und im Rahmen seiner Weisungen frei verfügen.
Erlaubtes Handeln
„Eigenverwaltung“, unter Aufsicht des Sachwalters
Abschluss und Erfüllung von Verträgen des Tagesgeschäftes, ebenfalls unter der Obhut des Sachwalters
Verbotenes Handeln
Gesetzlich verbotene Geschäfte
Veräusserung oder Belastung des Anlagevermögens (insbeso Grundstücke)
Pfandbestellungen, Sicherungsübereignungen oder
-zessionen
Gewährung von Bürgschaften und Garantieverpflichtungen oder Vornahme unentgeltlicher Verfügungen
Verletzungsfolge: Ungültigkeit des Rechtsgeschäftes.
Es ist ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt: Der Nachlassrichter kann auf Antrag des Schuldners oder Sachwalters zur Vornahme solcher Handlungen ermächtigen, wenn die Weiterführung des Geschäftes erfordert.
durch den Nachlassrichter erlassene Vorgaben
gewisse Handlungen dürfen nur unter Mitwirkung des Sachwalters erfolgen
Ermächtigung an den Sachwalter, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen.
Verletzungsfolge: Ungültigkeit des Rechtsgeschäftes
durch den Sachwalter kraft Weisungsrecht verbotene Geschäfte
Untersagung bestimmter Geschäfte
Vorbehalt der Zustimmung generell oder zu einzelnen Geschäften